Öffentliche Bekanntgaben
Hier finden Sie aktuelle Bekanntmachungen über die Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen von uns öffentlich bekanntgegeben werden:
Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Bad Ems
In der Gemarkung Ems, Flur 74, Flurstück 78/7 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegen-schaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 18.07.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigen-tümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neue Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dar-gestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 26.07.2024 bis 09.08.2024 bei Dipl. Ing. Martin Dänzer, Öffent-lich bestellter Vermessungsingenieur, Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.30 Uhr, und von 13.00 bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes(LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
2. schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Martin Dänzer, Öffentlich bestellter Vermessungsin-genieur, Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems
erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation finden Sie unter

Bad Ems, den 23.07.2024
Dipl.-Ing. Martin Dänzer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems
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