Öffentliche Bekanntgaben
Hier finden Sie aktuelle Bekanntmachungen über die Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen von uns öffentlich bekanntgegeben werden:
Öffentliche Bekanntgabe – Fachbach, Flur 8, Flurstücke 175, 176, 178 und 179
Ortsübliche Bekanntmachung
über die öffentliche Bekanntgabe
der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen
in der Gemeinde Fachbach
In der Gemarkung Fachbach, Flur 8, Flurstücke 175, 176, 178 und 179 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 21.08.2026 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenznie-derschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden - und die neuen - Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 04.09.2026 bis 11.09.2026 bei Dipl. Ing. Martin Dänzer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.30 Uhr, und von 13.00 bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter https://buero-daenzer.de/oeffentliche-bekanntgaben/ eingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://buero‒daenzer.de/oeffentliche‒bekanntgaben/ eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei Dipl.-Ing. Martin Dänzer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems
1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
2. schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,
3. schriftlich oder
4. zur Niederschrift
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Martin
Dänzer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur finden Sie unter https://buero‒daenzer.de/elektronische‒kommunikation/.
gez. Dipl.-Ing. Martin Dänzer
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems